Satzung

§ 1  Reha- und Gesundheitssport Oberes Volmetal e.V. mit Sitz in Kierspe
 
(1) Der im Februar 1962 in Kierspe gegründete Verein führt den Namen Reha- und Gesundheitssport ( ReGe ) Oberes Volmetal e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Kierspe. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Iserlohn unter der Nr. 30101  eingetragen.

(2) Der Verein ist Mitglied des Behinderten-Sportverbandes Nordrhein-Westfalen e.V. (BSNW), des Deutschen Behindertensportbundes (DBS) und des Landessportbundes (LSB)

(3) Männer und Frauen werden von dieser Satzung gleichermaßen angesprochen und unterliegen ihr mit Rechten und Pflichten.
Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit  des Satzungstextes wird in dieser Satzung durchgängig die maskuline Form verwendet.

§ 2   Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist es, den Behindertensport als a) Breitensport und  b) ambulanten Behindertensport (Rehabilitationssport) zur Erhaltung und Wiedergewinnung der Gesundheit und der körperlichen Leistungsfähigkeit sowie zur Förderung der Eigeninitiative, der Selbstständigkeit und der sozialen Integration zu fördern.
(2) Um diesen Zweck zu erreichen, soll jedem Mensch mit Behinderung, z. B. (jedem Herzinfarktgeschädigten und Herzoperierten oder jedem Morbus- Bechterew- Erkrankten etc.) die Teilnahme am Behindertensport ermöglicht werden


§ 3  Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung 1977, vom 16.03.1976 (BGBL, I. Nr. 29, Seite 613) in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4   Erwerb der Mitgliedschaft
 
(1)   Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden,
(2)  Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.                            

§ 5   Verlust der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluß aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
(2)  Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen zulässig.
(3)  Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a)  wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
b)  wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung
c)  wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
oder groben unsportlichen Verhaltens.

 Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.


§ 6  Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes  verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a)      Verweis
b)      zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.


§ 7   Beiträge 

  (1)        Der monatliche Mitgliedsbeitrag  wird  jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag wird jährlich im 1. Quartal und halbjährlich im 1. und  3. Quartal eingezogen.
  (2)        Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.
  (3)        Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§ 8   Stimmrecht und Wählbarkeit
  (1)        Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.
  (2)        Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.
  (3)        Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Das Stimmrecht eines Minderjährigen wird durch seine gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Der Minderjährige kann persönlich abstimmen, wenn er vor Beginn der Abstimmung eine schriftliche Ermächtigung seiner gesetzlichen Vertreter vorlegt.
  (4)        Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.


§ 9   Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
a)      die Mitgliederversammlung
b)      der Vorstand
c)      der Mitarbeiterkreis


§ 10    Mitgliederversammlung

(1)   Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2)   Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten:
  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer
  • Änderung der Satzung
  • Auflösung des Vereins
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Erlass von Ordnungen
  • Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder
(3)   Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr im 1. Quartal des Kalenderjahres statt.
(4)   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a) der Vorstand beschließt oder
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim  Vorsitzenden beantragt hat.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den  Gesamtvorstand.
Sie geschieht in Form einer  Veröffentlichung in der Meinerzhagener Zeitung und durch Aushang in den von uns genutzten
Sportstätten. Zwischen  dem Tage der  Veröffentlichung der Einberufung (Einladung) und dem Termin der  Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
 
(5)   Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
(6)   Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(7)   Anträge können gestellt werden:
a) von den Mitgliedern
b) vom Vorstand
(8)   Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird.
(9)   Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird.
(10)   Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.
(11)   Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.


§ 11   Mitarbeiterkreis
 
Zum Mitarbeiterkreis gehören:
(a)     die Mitglieder des Vorstandes
(b)     die Übungsleiter


§ 12   Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
Dem Vorsitzenden,  dem Kassierer.

Der erweiterte Vorstand besteht aus:
Dem  stellvertretenden  Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem stellvertretenden Kassierer, der Frauensprecherin,  den  Beisitzern.

Dem Mitarbeiterkreis     

Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis des Vereins darf der Kassierer  seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.
Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem/der Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines  Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues  Mitglied kommissarisch bis zu nächsten Wahl zu berufen.

Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:
a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung  und die  Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises
b) die Bewilligung von Ausgaben.

Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu  informieren.
Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.


§ 13  Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll an­zufertigen, das vom 1.  Vorsitzenden oder dem 1. Kassierer und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.    
                                                                                               
 
§ 14  Wahlen
Die Mitglieder des Vorstandes, sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.


§ 15   Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mit­gliederversammlung des Vereins gewählte Kassen­prüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitglie­derversammlung einen Prüfungsbericht und beantra­gen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassenge­schäfte die Entlastung des/der Kassierers/in und des Vorstandes.


§ 16   Auflösung des Vereins

(1)  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
(2)  Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner  Mitglieder beschlossen hat oder
b) von Zweidritteln der stimmberechtigten  Mitglieder des Vereins  schriftlich gefordert wurde.
(3)  Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
(4)  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt sein Vermögen an den Behindertensportbund NRW mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

Die vorstehende  Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.


Kierspe den 23.08.2014
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 (Ort und Datum)


1. Vorsitzender                                                                       
1. Kassierer